2. Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2021 erhoben A. und B. mit Schreiben vom 18. Februar 2021 Einsprache. Sie beantragten, es seien die effektiv geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 32'071.00 abzüglich die als wertvermehrend ausgewiesenen Kosten der Badsanierung gemäss Merkblatt Liegenschaftsunterhalt von CHF 5'610.00, also CHF 26'461.00, zum Abzug zuzulassen. 3. Am 14. Juli 2020 unterbreitete die Abteilung Steuern der Gemeinde Q. A. und B. einen Veranlagungsvorschlag. Diese haben dazu mit Schreiben vom 10. August 2020 Stellung genommen.