1. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 77'200.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 5'000.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden anstelle der geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 33'441.00 lediglich CHF 13'254.00 zum Abzug zugelassen.