2. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Steuerausscheidung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. 3. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, der Kanzleigebühr von CHF 165.00 und den Auslagen von CHF 100.00 zusammen CHF 1'265.00 zu 50 % mit CHF 632.50 zu bezahlen. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung