10.2. Eine Minderheit des Gerichtes hätte den Rekurs abgewiesen und wäre von der vollständigen Besteuerung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Kanton Aargau ausgegangen. 11. 11.1. Gemessen an seinem Antrag obsiegt der Rekurrent zu 50 %. Er hat daher 50 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). 11.2. Dem im Rekursverfahren nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 14 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der Einspracheentscheid vom 30. März 2021 aufgehoben, soweit darauf eingetreten wird.