9.2. Daraus ergibt sich, dass 50 % des Gewinns des Einzelunternehmens dem Kanton Y. zur Besteuerung zuzuweisen sind. In diesem Umfang hat der Kanton Aargau seine Steuerhoheit überschritten und ist das Hauptbegehren gutzuheissen. 9.3. Das Eventualbegehren wird dadurch hinfällig. Es ist auf dieses nicht weiter einzugehen. 10. 10.1. Damit ist der Rekurs teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Steuerkommission Q. ist anzuweisen, die Steuerausscheidung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. - 13 -