8.6. Demnach ist festzuhalten, dass ausweislich den vorliegenden Unterlagen und entgegen den Aussagen des Rekurrenten keine ausschliesslich von S. aus erfolgte Tätigkeit des Einzelunternehmens C. bestätigt wird. Es ist deshalb von einer wesentlichen Tätigkeit in Q. und S. in eigenen Räumlichkeiten auszugehen. 9. 9.1. Es stellt sich damit zuletzt die Frage, in welchem Umfang die Tätigkeit im Rahmen des Einzelunternehmens C. in S. ausgeübt wurde.