Durchaus möglich ist, dass der Rekurrent auf dem Weg von Q. nach S. das Mittagessen in Q. oder V. gekauft haben könnte. Dies würde erklären, weshalb keine kleineren Transaktionen in S. auf den Auszügen ersichtlich sind. Festzuhalten ist allerdings, dass regelmässige Mittagessen, Einkäufe oder ähnliche Handlungen, die auf einen regelmässigen Aufenthalt in S. und die dortige Geschäftstätigkeit schliessen lassen würden, nicht unmittelbar aus den Belegen ersichtlich sind.