8.3.5. Trotz des sehr tiefen Mietzinses ist, insbesondere aufgrund der Bestätigung der D. AG und von Kunden (Rekursbeilagen 8 und 9), vom Bestehen ständiger körperlichen Anlagen in S. auszugehen. 8.4. 8.4.1. Als weitere Voraussetzung wird verlangt, dass die übrigen Tätigkeiten, die nicht bei den Kunden vorgenommen werden, zur Hauptsache (Geschäftsort) oder zumindest zu einem qualitativ und quantitativ wesentlichen Teil (Betriebsstätte) in den ständigen körperlichen Anlagen in S. betrieben wurde, und sich ein dortiges Nebensteuerdomizil ergibt.