8. 8.1. Vorab ist festzuhalten, dass allein aus der Eintragung der Einzelfirma in das Handelsregister des Kantons Y. sich gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine Geschäftsniederlassung in S. ableiten lässt. In steuerlicher Hinsicht wird das Spezialsteuerdomizil nicht mit dem Handelsregistereintrag begründet. Die Eintragung ist eine rein formale Erklärung mit deklaratorischer Wirkung (ASA 57 582, E. 4b). 8.2. Der Rekurrent behauptet, dass er über die Hälfte der Arbeitsstunden im Büro in S. erledigt habe. Vom Rest habe er etwa die Hälfte zuhause und die andere Hälfte bei Kunden gearbeitet. -9-