7.2. Die Steuerkommission Q. geht ebenso von einer selbständigen Erwerbstätigkeit aus. Jedoch ist sie der Ansicht, der Geschäftssitz der C. sei in Q.. Der Büroraum in S. habe nicht exklusiv dem Rekurrenten zur Verfügung gestanden. Die Anwesenheitsliste sei unglaubwürdig, da gemäss dieser bereits ab März 2018 dort gearbeitet worden sein soll, der Mietvertrag jedoch erst Mitte August 2018 geschlossen worden sei. Diverse Rechnungen seien an die Adresse in Q. geschickt worden. Ausserdem sei die Präsenz des Rekurrenten in S. nicht nötig gewesen, da die Post, der Empfang und der Telefondienst von der D. AG erledigt worden seien.