Die Steuerbehörde hat nach dem Gesagten der Untersuchungspflicht betreffend Sitzbegründung nach Y. nachzukommen, wobei der Rekurrent seinen Mitwirkungspflichten Folge zu leisten hat. -8- 7. 7.1. Der Rekurrent ist Inhaber der Einzelunternehmung C., welche am tt.mm. 2018 in das Handelsregister des Kantons Y. eingetragen und am tt.mm. 2019 gelöscht wurde. Der Sitz der C. war zu Beginn an der X-Strasse 53 (c/o D. AG) in S., später an der X-Strasse 51 (per tt.mm. 2018). Gemäss Eintrag im Handelsregister hatte die Einzelunternehmung folgenden Zweck: "…"