6.2.2. Diese für die Verlegung des Wohnsitzes ausgearbeitete Rechtsprechung des Bundesgerichts kann in beweisrechtlicher Hinsicht analog auch für die Feststellung des Geschäftsortes angewandt werden. 6.2.3. Der Rekurrent liess per tt.mm. 2018 die Einzelunternehmung C. ins Handelsregister des Kantons Y. eintragen (gelöscht am tt.mm. 2019). Die Vorinstanz akzeptierte den Geschäftssitz in S. nicht. Der Rekurrent macht geltend, es sei aufgrund des im Kanton Y. begründeten Spezialsteuerdomizils eine Steuerausscheidung vorzunehmen.