3. Im Rekurs beantragt der Rekurrent die Steuerausscheidung mit dem Kanton Y.. Die Abzüge aus Fahrtkosten sind weder beantragt noch begründet und wurden dementsprechend nicht angefochten (vgl. § 196 Abs. 2 StG). Nachfolgend ist deshalb ausschliesslich die Feststellung des Spezialsteuerdomizils zu behandeln. 4. Der Rekurrent hatte per 31. Dezember 2018 seinen Wohnsitz in Q. Der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten und damit sein Hauptsteuerdomizil befand sich im Steuerjahr 2018 unbestrittenermassen in Q. Umstritten ist hingegen die Frage, ob im Jahr 2018 ein Nebensteuerdomizil des Rekurrenten (Spezialsteuerdomizil am Geschäftsort) in S. im Kanton Y. bestand.