1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. Mit dem Rekurs vom 7. Mai 2021 wurde beantragt, die Steuerausscheidung zugunsten des Kantons Y. auch bezüglich direkter Bundessteuer vorzunehmen. Die Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer wurde noch nicht eröffnet (Telefonnotiz vom 20. Juli 2022). Es liegt kein Anfechtungsobjekt vor, weswegen auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.