3. Mit Entscheid vom 30. März 2021 hiess die Steuerkommission Q. die Einsprache teilweise gut, indem sie die Fahrtkosten von CHF 2'896.00 zum Abzug zuliess. Da die Verfügung der direkten Bundessteuer noch nicht eröffnet worden sei, wurde auf den diesbezüglichen Antrag nicht eingetreten. Der Antrag bezüglich Geschäftssitz wurde abgewiesen. Das steuerbare Einkommen wurde auf CHF 283'500.00 festgesetzt. 4. Den Einspracheentscheid vom 30. März 2021 (Zustellung am 31. März 2021) zog A. mit Rekurs vom 7. Mai 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiter. Er stellte folgende Anträge: