1. Mit Verfügung vom 22. September 2020 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 286'300.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 286'300.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 0.00) veranlagt. 2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 22. September 2020 liess A. mit Schreiben vom 19. Mai 2021 Einsprache erheben. Er beantragte, dass die Einkünfte aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit in S. zu veranlagen seien und dass die Fahrtkosten für die unselbständige Erwerbstätigkeit bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuern abzuziehen seien.