5.2. Daraus folgt, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Verwaltung der fraglichen Liegenschaft durch die Rekurrentin (und ihre Schwester) entstandenen Kosten nicht abzugsfähig sind, weil es sich dabei nicht um Kosten der Vermögensverwaltung durch Dritte handelt. Für die eigenen Bemühungen der Rekurrentin (und ihrer Schwester) zur Verwaltung der fraglichen Liegenschaft kann aufgrund der gesetzlichen Regelung kein Abzug gewährt werden. Die geltend gemachten Kosten für Büro, Heizung, Strom, Wasser, Telefon, Internet sowie die Spesen für Verwaltung sind daher steuerlich nicht abzugsfähig.