4. Die Vermietung eigener Liegenschaften gehört zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-)Vermögens (vgl. VGE vom 30. Juni 2021 [WBE.2020.405]). Bei der Annahme, sie sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebes ist bei fehlender selbstständiger Erwerbstätigkeit auf Grund von Liegenschaftshandel grösste Zurückhaltung geboten (RGE vom 24. Januar 2007 [3-RV.2005.50126], mit Verweis auf ASA 74 S. 741). Die Vorinstanz beurteilt daher vorliegend die Vermietung der fraglichen Liegenschaft zu Recht als private Vermögensverwaltung (vgl. VGE vom 17. Mai 2022 [WBE.2021.365]).