2.2. Die Steuerkommission C. hat diese Kosten nicht zum Abzug zugelassen, weil es um eine private Vermietung einer privaten Liegenschaft gehe, nicht um eine selbständige Tätigkeit. Daher handle es sich bei den fraglichen Kosten um private Lebenshaltungskosten. Auch die Entlohnung von Eigenleistungen stelle keinen abziehbaren Aufwand dar (vgl. Einspracheentscheid, S. 2).