"Die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten für die Liegenschaft, D 1, in R. seien vollumfänglich zu gewähren." 3. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2020 wies die Steuerkommission C. die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2020 (Zustellung am 10. Dezember 2020) haben A. und B. mit rechtzeitigem Rekurs vom 5. Januar 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellen den folgenden Antrag: "Die als Liegenschaftsunterhalt geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 12'562.83 sollen als Aufwand gewährt werden."