1. Mit Verfügung vom 20. April 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission C. für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 118'900.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 441'000.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden anstelle der geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 23'452.00 lediglich CHF 13'825.00 zum Abzug zugelassen, davon CHF 10'187.00 für die Liegenschaft D 1 in R.. 2. Gegen die Verfügung vom 20. April 2020 erhoben A. und B. mit Schreiben vom 15. Mai 2020 Einsprache. Die Steuerkommission C. ging vom folgenden Begehren aus: