8. 8.1. Bei einer Rückweisung mit offenem Verfahrensausgang ist für die Kostenund Entschädigungsfolgen von einem vollständigen Obsiegen der Rekurrenten auszugehen (vgl. VGE vom 4. Juli 2019 [WBE.2019.112]; SGE vom 20. Januar 2022 [3-RV.2021.20]). Hinzu kommt, dass vorliegend, wie von der Vertreterin implizit beantragt, eine Steuerumgehung verneint wird. Daher sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 8.2. 8.2.1. Ausserdem haben die Rekurrenten Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote der Vertreterin für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 2'500.00.