Der Einspracheentscheid vom 25. März 2021 ist somit aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Letztere hat im Rahmen der Rückweisung ein Erwerbseinkommen der Rekurrentin von CHF 22'696.00 zu besteuern, die - 17 - Abzüge betreffend Berufskosten P2, Beiträge 3. Säule P2 und den Zweitverdienerabzug gemäss E. 6.1. vorzunehmen sowie die Stammanteile des Rekurrenten an der E. GmbH mit der Vermögenssteuer zu erfassen (E. 6.3.).