7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Steuerumgehung vorliegend zu verneinen ist. Angesichts dessen ist zu prüfen, ob alle von der E. GmbH in Rechnung gestellten Leistungen (E. 2.4. und 4.6.5.) als Liegenschaftsunterhaltskosten abzugsfähig sind. Ebenfalls abzuklären ist, ob die übrigen Positionen hinsichtlich der Liegenschaften Q. und S., X-Strasse 230 (E. 4.5.), als Liegenschaftsunterhaltskosten abgezogen werden können. Es ist nicht Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts, über diese Fragen erstinstanzlich zu entscheiden. Der Einspracheentscheid vom 25. März 2021 ist somit aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.