StG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 StGV und Art. 10 sowie Anhang 1 Berufskostenverordnung), da dieser zugelassene Abzug mit dem der Rekurrentin von der F. AG im Jahr 2016 ausbezahlten Lohn im Zusammenhang steht, welcher sich jedoch auf den Haupterwerb der Rekurrentin im Jahr 2015 bezieht (vgl. Lohnausweis 2016 der F. AG; Korrekturbetrag für das Vorjahr). 6.3. Die Stammanteile des Rekurrenten an der E. GmbH unterliegen in Höhe von CHF 8'000.00 der Vermögenssteuer (vgl. Veranlagung des Kantonalen Steueramtes, Sektion Verrechnungssteuern und Wertschriftenbewertung).