6.2. Hinsichtlich Berufskosten der Rekurrentin sind CHF 2'000.00 abzugsfähig (§ 35 Abs. 1 lit. c StG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 StGV und Art. 7 sowie Anhang 1 der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 [Berufskostenverordnung]). Im Gegensatz zur Veranlagung kann kein Pauschalabzug von CHF 800.00 für einen Nebenerwerb der Rekurrentin gewährt werden (vgl. § 35 Abs. 1 lit. c StG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 StGV und Art.