6. 6.1. Im Vergleich zur Veranlagung ist das satzbestimmende Einkommen (unter dem Vorbehalt der von der Vorinstanz zu prüfenden Positionen bezüglich Liegenschaftsunterhaltskosten; vgl. E. 7. unten) um CHF 15'839.00 (CHF 38'535.00 [Total der zusätzlichen Abzüge / Differenzen] – CHF 22'696.00 [zusätzliches Einkommen für die Erwerbstätigkeit der Rekurrentin]) herabzusetzen: - 16 - Veranlagung Urteil Differenz