5.5.6. Die Differenz des satzbestimmenden Einkommens zwischen der möglicherweise ungewöhnlichen, sachwidrigen oder absonderlichen und der angemessenen Rechtsgestaltung beläuft sich somit – falls sämtliche von der E. GmbH bzw. von der Rekurrentin erbrachten Leistungen abzugsfähige Liegenschaftsunterhaltkosten darstellen – "nur" auf CHF 9'392.00 (CHF 35'040.00 [Total der drei Rechnungen der E. GmbH; vgl. E. 2.4.] – CHF 25'648.00). Angesichts dessen sowie des Umstands, dass die E. GmbH für das Jahr 2016 mit einer Kapitalsteuer von CHF 990.50 veranlagt wurde, welche in wirtschaftlicher Hinsicht die Rekurrenten bezahlten, kann nicht von einer erheblichen Steuerersparnis gesprochen werden.