beliefen sich die Arbeitgeberkosten für die Leistungen der Rekurrentin hinsichtlich der Liegenschaften Q. und S. auf CHF 25'648.00 (737 Stunden zu CHF 34.80; Liegenschaft Q.: CHF 9'187.20 [264 Stunden]; Liegenschaft S., X-Strasse 229: CHF 10'979.40 [315.5 Stunden]; Liegenschaft S., X-Strasse 230: CHF 5'481.00 [157.5 Stunden]). Bei einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Rekurrenten und der Rekurrentin könnten für die Arbeiten Letzterer im Zusammenhang mit den Liegenschaften in Q. und S. somit maximal CHF 25'648.00 als Liegenschaftsunterhaltskosten abgezogen werden. Die Eigenleistungen des Rekurrenten im Umfang von 254 Arbeitsstunden wären nicht abzugsfähig (E. 4.1.5. und 4.1.6.).