5.5.4. Vergleicht man die Auswirkungen auf die Besteuerung der beiden Rechtsgestaltungen, des Arbeitsverhältnisses zwischen der Rekurrentin und dem Rekurrenten zum einen und der von den Rekurrenten gewählten Lösung mit der E. GmbH zum anderen, ergeben sich nur hinsichtlich der abzugsfähigen Liegenschaftsunterhaltskosten Unterschiede (E. 5.5.5.). Die übrigen Abzüge (Berufskosten P2: CHF 2'000.00; Beiträge 3. Säule P2: CHF 6'768.00; Zweitverdienerabzug: CHF 600.00) können bei beiden Rechtsgestaltungen vorgenommen werden.