Wären diese Arbeiten von einer Drittperson ausgeführt worden, hätte dieser dafür ein Lohn bezahlt werden müssen. Grundsätzlich ist daher von einem aussergewöhnlichen Arbeitseinsatz der Rekurrentin auszugehen. Art. 165 ZGB kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn die Leistungen im Beruf oder Gewerbe des anderen Gatten erfolgen. Arbeitseinsätze zugunsten einer dem Ehepartner gehörenden Liegenschaft zählen nicht dazu (Bundesgerichtsurteil vom 2. Oktober 2001 [5C.137/2001] E. 3b bb). Die von der Rekurrentin erbrachten Leistungen betreffend Unterhalt der Liegenschaften in Q. und S. stellen daher keinen ausserordentlichen Beitrag im Sinne von Art. 165 ZGB dar.