(Abs. 3). Im Sinne einer Faustregel ist grundsätzlich dann von einem aussergewöhnlichen Arbeitseinsatz des Ehepartners auszugehen, wenn die betreffende Arbeit sonst von einer zu entlöhnenden Drittperson hätte erledigt werden müssen (Bundesgerichtsurteil vom 14. März 2012 [5A_ 642/ 2011] E. 4.2.1). Die Rekurrentin leistete im Zusammenhang mit den im Eigentum des Rekurrenten stehenden Liegenschaften in Q. und S. 737 Arbeitsstunden (E. 4.6.2. und 4.6.3.) Wären diese Arbeiten von einer Drittperson ausgeführt worden, hätte dieser dafür ein Lohn bezahlt werden müssen. Grundsätzlich ist daher von einem aussergewöhnlichen Arbeitseinsatz der Rekurrentin auszugehen.