In diesem Zusammenhang ist auf die familienrechtliche Regelung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten gemäss Art. 165 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) hinzuweisen: Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung (Abs. 1). Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat - 14 -