Nach Ansicht der Vorinstanz sind die Rekurrenten zu besteuern, wie wenn es die juristische Person nicht gäbe und die Rekurrenten bezüglich ihrer Leistungen an ihren Liegenschaften auf eine Rechtsgestaltung gänzlich verzichtet hätten. Diese Auffassung könnte, falls die Rechtsgestaltung der GmbH als den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen zu qualifizieren wäre, hinsichtlich der Leistungen des Rekurrenten geteilt werden, da dieser Eigentümer der Liegenschaften in Q. und S. ist.