5.5.2. Die Vertreterin bestreitet das Vorliegen des effektiven Elements. 5.5.3. Die Vorinstanz erachtet die Rechtsgestaltung der Rekurrenten, das heisst die Gründung einer GmbH und über diese abgerechnete Leistungen an ihren Liegenschaften in Q. und S. als den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen. Nach Ansicht der Vorinstanz sind die Rekurrenten zu besteuern, wie wenn es die juristische Person nicht gäbe und die Rekurrenten bezüglich ihrer Leistungen an ihren Liegenschaften auf eine Rechtsgestaltung gänzlich verzichtet hätten.