5.4. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zum effektiven Element (E. 5.5.) kann offenbleiben, ob das objektive sowie das subjektive Element der Steuerumgehung vorliegend erfüllt sind. 5.5. 5.5.1. Nach Ansicht der Vorinstanz habe die von den Rekurrenten gewählte Rechtsgestaltung im Jahr 2016, unter Berücksichtigung eines für die Erwerbstätigkeit der Rekurrentin zu versteuernden Einkommens von CHF 22'696.00, einen zusätzlich abzugsfähigen Betrag von CHF 21'712.00 zur Folge: - 13 -