Es habe eine Lösung für die zukünftige Bewältigung dieser Arbeiten gefunden werden müssen. Der Entscheid für die Lösung mit der Gründung der E. GmbH und gegen die Beauftragung von Dritten sei in erster Linie deshalb erfolgt, um sicherzustellen, dass die Rekurrenten die Kontrolle über die Ausführung der Arbeiten und die Auswahl der beauftragten Handwerker für die Reparaturen behalten könnten, und um sicherzustellen, dass den Mietern jederzeit eine kompetente Ansprechperson zur Verfügung stehe (vgl. Rekurs und Replik).