Die Vorbereitungen der Firmengründung hätten auf einer Erhebung der effektiv erbrachten Unterhaltsarbeiten für die Liegenschaften in Q. und S. in den Jahren 2014 und 2015 unter Einrechnung eines angemessenen Gewinnzuschlages auf dem Bruttolohn der Rekurrentin basiert. Der Bruttolohn der Rekurrentin von CHF 27'300.00 für ihr Teilzeitpensum sei drittmarktkonform. Die ersten Betriebsjahre hätten jedoch gezeigt, dass die übrigen Aufwendungen der E. GmbH bei deren Gründung etwas zu tief budgetiert worden seien, so dass die E. GmbH ihre Dienstleistungen eigentlich höher verrechnen müsste.