5.3. Die Vertreterin macht geltend, dass die von den Rekurrenten gewählte Rechtsgestaltung weder ungewöhnlich noch sachwidrig oder absonderlich sei. Es gebe viele Personen, welche eine Gesellschaft gründen, um via dieser ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass bei der E. GmbH eine wirtschaftliche Gewinnabsicht fehle, treffe nicht zu. Die Vorbereitungen der Firmengründung hätten auf einer Erhebung der effektiv erbrachten Unterhaltsarbeiten für die Liegenschaften in Q. und S. in den Jahren 2014 und 2015 unter Einrechnung eines angemessenen Gewinnzuschlages auf dem Bruttolohn der Rekurrentin basiert.