Dieser Ertrag sei in den Jahren 2016 bis 2019 immer gleich hoch gewesen. Da keine anderen Auftraggeber vorhanden seien, bestimme sich der Lohn der Rekurrentin durch die von den Rekurrenten selbst getätigten Einzahlungen. Die wirtschaftliche Gewinnabsicht, welche bei der Gründung einer GmbH im Vordergrund stehe, sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das subjektive Element der Steuerumgehung erachtet die Vorinstanz ebenfalls als erfüllt. Die E. GmbH sei nur gegründet worden, damit Eigenleistungen an den Liegenschaften abgerechnet werden könnten.