4.6.5. Aufgrund der Rechnungen der E. GmbH und der Arbeitszeiterfassungen erachtet es das Spezialverwaltungsgericht als erstellt, dass die Rekurrentin als Mitarbeiterin der E. GmbH und der Rekurrent als deren Geschäftsführer die erwähnten Arbeiten im Zusammenhang mit den Liegenschaften in Q. und S. erbrachten. Im Weiteren stellen die Rechnungen der E. GmbH, unter dem Vorbehalt einer möglichen Steuerumgehung (vgl. E. 5.), grundsätzlich abzugsfähige Liegenschaftsunterhaltskosten dar, zumal die von der E. GmbH, einer juristischen Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, ausgeführten Arbeiten keine Eigenleistungen darstellen (E. 4.1.5.).