4.1.6. Verwaltungskosten sind alle Ausgaben, die mit der allgemeinen Verwaltung von Liegenschaften zusammenhängen. Zu den abzugsfähigen Verwaltungskosten zählen insbesondere die tatsächlichen Auslagen für Reisespesen, Porti, Telefonate und Entschädigungen an Liegenschaftsverwalter. Abzugsfähig sind gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StG) nur die Kosten der Vermögensverwaltung durch Dritte. Eigene Arbeiten (sog. Eigenleistungen) eines Hauseigentümers können daher nicht als Verwaltungskosten in Abzug gebracht werden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 39 StG N 62; Zürcher Steuerbuch Nr. 30.3, a.a.O., N 26).