4.1.4. Unter Betriebskosten sind jene Aufwendungen zu verstehen, die mit dem Besitz einer Liegenschaft wirtschaftlich oder rechtlich verknüpft sind. Betriebskosten sind entweder notwendig, um die Liegenschaft überhaupt nutzen zu können, oder sie ergeben sich zwangsläufig aus dem Besitz bzw. dem Eigentum an einer Liegenschaft. Soweit die Betriebskosten bei selbst genutzten Liegenschaften als Lebenshaltungskosten qualifizieren, sind sie steuerrechtlich nicht abzugsfähig. Zu den abzugsfähigen Betriebskosten zählen daher primär die Aufwendungen, welche bei einer Fremdnutzung der Eigentümer zu bezahlen hat und nicht über die Nebenkosten auf die Mieter abgewälzt werden können.