4.1.2. Zu den Liegenschaftsunterhaltkosten zählen die Liegenschaftsunterhaltskosten im engeren Sinn, die Betriebskosten sowie die Verwaltungskosten. 4.1.3. Abzugsfähig sind die Liegenschaftsunterhaltskosten im engeren Sinn, das heisst die werterhaltenden Aufwendungen (§ 24 Abs.1 StGV). -7-