Die Vorinstanz hat daher weder die Rechnungen der E. GmbH als Liegenschaftsunterhaltskosten noch die gesamten geltend gemachten Beiträge der Rekurrentin an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) von CHF 6'768.00 noch den maximalen Zweitverdienerabzug von CHF 600.00 noch sämtliche geltend gemachten Berufsauslagen der Rekurrentin von CHF 2'800.00 zum Abzug zugelassen. Bezüglich Beiträge der Rekurrentin an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) zog die Vorinstanz CHF 302.00 ab, hinsichtlich Berufskosten der Rekurrentin CHF 800.00 und betreffend Zweitverdienerabzug CHF 406.00. Im Gegenzug besteuerte die Vorinstanz weder die deklarierten Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit der