3. 3.1. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass sämtliche Werte im Zusammenhang mit der E. GmbH infolge Steuerumgehung nicht zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz hat daher weder die Rechnungen der E. GmbH als Liegenschaftsunterhaltskosten noch die gesamten geltend gemachten Beiträge der Rekurrentin an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) von CHF 6'768.00 noch den maximalen Zweitverdienerabzug von CHF 600.00 noch sämtliche geltend gemachten Berufsauslagen der Rekurrentin von CHF 2'800.00 zum Abzug zugelassen.