1. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2016 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 122'500.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 139'800.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 277'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 1'042'000.00) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden die im Zusammenhang mit der E. GmbH stehenden Positionen infolge Steuerumgehung nicht berücksichtigt. Insbesondere hat die Steuerkommission Q. diesbezüglich weder deklarierte Einkünfte von CHF 22'696.00 besteuert noch von der E. GmbH in Rechnung gestellte Leistungen (CHF 35'040.00) als Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug zugelassen.