Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 18'278.40. Der Fall hat einen mittleren Schwierigkeitsgrad, keine besondere Bedeutung Zudem ist von einem – aufgrund des Parallelverfahrens 3-BB.2021.4 – eher geringen erforderlichen Aufwand auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c AnwT auf CHF 2'500.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. - 12 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses werden die Nachsteuerverfügung vom 20. November 2020 und der Einspracheentscheid vom 26. März 2021 ersatzlos aufgehoben.