5.2. Ausserdem ist den Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote der Vertreterin beläuft sich auf CHF 0.00 (inkl. 7.7 % MWSt und Auslagen) und ist angemessen. Der mit der Kostennote geltend gemachte Aufwand ist gestützt auf das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; Stand 1. Juli 2011) zu kürzen.