4. Der Rekurs erweist sich somit als begründet. Die Nachsteuerverfügung vom 20. November 2020 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 und der Einspracheentscheid vom 26. März 2021 sind aufzuheben. - 11 - Es besteht jedoch kein Zweifel daran, dass – hätte eine neue Tatsache vorgelegen – die von den Rekurrenten pflichtwidrig nicht deklarierte geldwerte Leistung mit einer Nachsteuer zu erfassen gewesen wäre. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG).